ABL von C. Jentner Oberflächen- und Galvanotechnik

Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL) der Chris Jentner Oberflächen und Galvanotechnik

(Stand Juni/2010)

 

§ 1 Geltung

1. Für die Angebote, Leistungen und Lieferungen der Chris Jentner Oberflächen- und Galvanotechnik, im Folgenden Jentner genannt, gelten ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese Allgemeinen Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL). Andere Geschäftsbedingungen des Käufers, Auftraggebers oder Bestellers, nachfolgend gemeinsam Auftraggeber genannt, erkennt Jentner - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, Jentner hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Spätestens durch Entgegennahme der Leistungen bringt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen ABL zum Ausdruck.

2. Sind diese ABL durch rechtsgeschäftliche Einbeziehung Bestandteil von Verträgen mit dem Auftraggeber, gelten sie im Falle einer fortdauernden Geschäftsverbindung zwischen Jentner und dem Auftraggeber auch für alle zukünftigen Verträge ohne erneute Einbeziehung bis zur Geltung der neuen ABL von Jentner.

 

§ 2 Beratung, Eignung, Unterlagen

1. Jede Form von Beratung in Wort und Schrift gibt Jentner aufgrund seiner Erfahrungen.

2. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen von Jentner, z.B. über Eignung und Verwendung der Jentner-Leistung, sind unverbindlich, sofern sie nicht in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung von Jentner ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen oder der Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften, insbesondere bei der Verwendung der von Jentner bearbeiteten Sachen.

3. Jentner behält sich an von Jentner überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.

 

§ 3 Vertragsschluss

1. Angebote von Jentner sind freibleibend, sofern Jentner nicht etwas anderes schriftlich bestimmt. Enthält die Annahme des Auftraggebers auf ein von Jentner als verbindlich bezeichnetes Angebot Abweichungen von diesem Angebot, so gelten diese Abweichungen erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von Jentner als vereinbart.

2. Grundsätzlich stellt erst der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot dar, welches regelmäßig durch eine schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) seitens Jentner angenommen wird.

3. Die Annahme eines Auftrags kann seitens Jentner innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragseingang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist. Die Auftragsbestätigung von Jentner ist maßgebend für den Leistungsumfang. Soweit eine Auftragsbestätigung durch Jentner nicht erfolgt, gilt die von Jentner erbrachte Leistung als Auftragsbestätigung.

4. Auftragserteilungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen; telefonische Aufträge und Datensendungen per E-Mail werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.

5. In der Auftragserteilung sind vom Auftraggeber sämtliche für Jentner erhebliche Angaben zu der von ihm überlassenen und von Jentner zu bearbeitenden Ware (nachfolgend auch „Leistungsgegenstände“ genannt) wie z.B. Artikelbezeichnung, Stückzahl, Abmessungen, Material, Werkstoffnummer und/oder Werkstoffzusammensetzung, etwaige Vorbehandlungen und Vorschriften bezüglich der Bearbeitungsflächen, Bearbeitungsspezifikationen, Wärmebehandlung, Normen und Einzelwert der Leistungsgegenstände anzugeben. Hierunter fallen auch Angaben zu Behandlungsvorschriften und Anforderungen an die Lagerung der Leistungsgegenstände.

6. Änderungen der Angaben gemäß § 4 müssen Jentner rechtzeitig mitgeteilt werden.

7. Jentner ist berechtigt, vom Auftraggeber jede für die sachgemäße Behandlung der Leistungsgegenstände notwendig erscheinende ergänzende Auskunft einzuholen.

 

§ 4 Leistungsänderungen

1. Die Leistungen von Jentner sind im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von Jentner abschließend aufgeführt. Fehlt ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung von Jentner, ergibt sich der Leistungsumfang aus der von Jentner erbrachten Leistung. 

2. Jentner behält sich für den Fall fehlender oder fehlerhafter Informationen des Auftraggebers vor, den Leistungsinhalt angemessen zu ändern. Hierdurch entstehende Nachteile, insbesondere wegen Kosten oder Schäden, fallen dem Auftraggeber zur Last.

3. Notwendige Änderungen der Jentner-Leistung, die für den Auftraggeber zumutbar sind, sind zulässig.

4. Jentner behält sich vor, die Bearbeitung der Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn

- dieser Betrieb im Einzelfall geeignet ist;

- die Leistungserbringung im vorgesehenen Betrieb aus unvorhergesehenen Umständen unmöglich ist;

- dies aus sonstigen dem Auftraggeber zumutbaren Gründen erforderlich ist.

 

§ 5 Ausschuss- und Verlustquoten

Technisch bedingt fällt bei der Bearbeitung der Jentner überlassenen Teile ein variierender Anteil von Ausschuss oder Werkstückverlusten an, der unvermeidbar ist. Erkannter Ausschuss wird von Jentner verworfen.

1. Es gelten aufgrund der Erfahrungswerte von Jentner nachfolgende Ausschuss- und Verlustquoten, im Rahmen derer Jentner einen Schadenersatz für Ausschuss oder Verlust nicht übernimmt:

a) Bei Einzelteilen für Trommelware beträgt die Quote für Anlieferungen bis 500 Teilen 10%, bis 10.000 Teilen 5%, bis 50.000 Teile 2,5% und bis 100.000 Teile 1,5%.

b) Bei Gestellware beträgt die Quote bis 100 Teile 10%, bis 1.000 Teile 5%, bis 10.000 Teile 2,5% und ab 10.000 Teile 1,5%.

c) Zusätzlich zu den in lit. a) und b) enthaltenen Quoten kommen Entnahmemuster für Schichtdickenmessungen sowie Rückstellmuster hinzu.

d) Bei Bandmaterialien beträgt die Quote für Anlieferungen ab 150 m 25%, ab 300 m 15%, ab 500 m 5% und ab 1.000 m 2,5%. Zusätzlich zu der Quote kommen je Spule/Ring 2 bis 3 m für Verbindungsstellen und Rückstellmuster (Standard: 1x roh, 2x fertig) hinzu. Nicht gekennzeichnete Teilstücke, beschädigte Spulen oder Material können Ausschuss mit einer Länge von bis zu 150 m (Stillstand der Anlage) verursachen.

e) Bedingt durch die Geometrie der Teile können sich die Werte vorgenannten Ausschuss- und Verlustquoten nach oben ändern. In diesen Fällen wird die Quote separat vereinbart.

f) Bei Spezialverfahren wird die Quote separat vereinbart.

2. Soweit die tatsächlich angefallene Ausschuss- und Verlustquote die unter Ziffer 1 genannten technisch bedingten oder separat vereinbarten Quoten übersteigt, leistet Jentner für den übersteigenden Anteil im Rahmen des § 15 dieser ABL dem Auftraggeber Ersatz für die beschädigten Teile in Höhe der dem Auftraggeber angefallenen Herstellungskosten.

3. Der von Jentner im Rahmen der Ziffer 2 zu leistende Schadenersatz ist auf die Höhe des zwischen Jentner und dem Auftraggeber vereinbarten Auftragswerts, maximal jedoch auf 5.000,- €, begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Jentner wegen verursachtem Ausschuss oder Verlust sind ausgeschlossen.

4. Jentner ersetzt ebenfalls keinen Ausschuss oder Verlust, der durch höhere Gewalt, wie z.B. von Jentner nicht verschuldeten Stromausfall, verursacht wurde.

5. Zur Vermeidung einer Weiterverwendung der Ausschussware ist Jentner berechtigt, diese auf eigene Kosten zu verschrotten und Verschrottungs-Erlöse gegen diese Kosten aufzurechnen. Noch nicht bearbeitetes Bandmaterial wird auf Wunsch des Auftraggebers nach Unbrauchbarmachung separat mit der Aufschrift „Schrott“ zurückgesandt.

6. Im Rahmen der in § 12 Abs. 1 dieser ABL festgelegten Wareneingangskontrolle durch den Auftraggeber hat dieser insbesondere die von Jentner bearbeitete Trommelware und Schüttgut auf Verbiegungen zu überprüfen.

 

§ 6 Lieferfristen und -termine, Lagergeld

1. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Jentner-Auftrags-bestätigung beim Auftraggeber, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Bei von Jentner akzeptierten Änderungen des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber nach Vertragsschluss wird ein etwa vereinbarter Liefertermin hinfällig und die Lieferfrist beginnt erneut zu laufen.

2. Der Beginn der vereinbarten Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller für die Leistungserbringung wesentlichen Umstände voraus. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen von Jentner bedingt insbesondere die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers. Ansonsten wird die Frist von Jentner angemessen verlängert.

Die von Jentner genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen, soweit der Liefertermin nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart wurde. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien sowie vorbehaltlich unvorhersehbarer Produktionsstörungen.

3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann Jentner für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Leistungspreises, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Jentner ist in diesem Fall auch ermächtigt, einen anderen geeigneten Aufbewahrungsort frei zu wählen sowie die Leistungsgegenstände versichern zu lassen und zwar stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

 

§ 7 Verzug

1. Jentner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft ist oder sofern als Folge eines von Jentner zu vertretenen Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Jentner haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Jentner zu vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Jentner ist Jentner zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Jentner zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Lieferverzug auf einer schuldhaften nicht vorsätzlichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht von Jentner beruht.

2. Im Übrigen haftet Jentner im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Leistung, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von Jentner innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Jentner berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Hält der Auftraggeber einen von Jentner gesetzten Termin oder eine gesetzte Frist zur Abholung seines Eigentums nicht ein, so kann Jentner ab diesem Termin bzw. ab Ablauf dieser Frist ein für die Aufbewahrung angemessenes Lagergeld verlangen.

 

§ 8 Höhere Gewalt

Erhebliche, unvorhersehbare sowie von Jentner nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle sowie Betriebsunterbrechung aufgrund von Energie-, Rohstoff- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt, die bei Jentner oder den Jentner-Lieferanten eintreten, verlängern die Leistungsfrist von Jentner um die Dauer des Vorliegens der vorgenannten Leistungshindernisse. Dies gilt auch dann, soweit sich Jentner bereits mit der Leistungserbringung in Verzug befand, als diese Umstände eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Jentner dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb Wochenfrist mit. Wird die Lieferung bzw. Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl der Auftraggeber als auch Jentner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 9 Preis- und Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten Jentner Preise „ab Werk” zuzüglich Mehrwertsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten. Eine Versicherung der zu versendenden Ware wird von Jentner nur auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführt.

2. Jentner behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreisänderungen, insbesondere Edelmetallpreise, oder Herstellungskostenänderungen eintreten. Diese wird Jentner dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

3. In der Auftragsbestätigung nicht aufgeführte Zusatzaufwendungen, die aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes für die Leistungserfüllung erforderlich wurden, werden gesondert berechnet. Preisänderungen bzw. Inrechnungstellung zusätzlicher Leistungen behält sich Jentner insbesondere vor, wenn

- sich in der Bearbeitung der Ware Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gelieferten Angaben und Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren,

- Art und Umfang der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungen auf Wunsch des Kunden eine Änderung erfahren hat. Ergibt sich vor Beginn der Bearbeitung die Notwendigkeit von Zusatzleistungen (z.B. spezielle Vorbehandlungen oder Spezialhalterungen), so teilt Jentner dem Auftraggeber den Mehrpreis vor Bearbeitungsbeginn mit.

4. Jentner ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Abschlagszahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht. Zinsen werden hierfür nicht vergütet. Wird der Leistungspreis gestundet, werden Teilzahlungen bewilligt oder das Zahlungsziel überschritten, so werden dem Auftraggeber auch ohne Mahnung bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 2 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.

5. Jentner ist bei Erstaufträgen berechtigt, neben den vertraglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemessene und übliche einmalige Programmier- und Einrüstkosten zu berechnen.

6. Rechnungen sind sofort mit Eingang beim Auftraggeber fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung von Jentner 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.

7. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behält sich Jentner ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich der Zustimmung von Jentner nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Die Höchstdauer für Wechsel beträgt 90 Tage nach Rechnungsdatum.

8. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers legt Jentner fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Auftraggebers erfüllt sind. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf das Recht, zu bestimmen, wie seine Zahlungen zu verwenden sind.

9. Bei Zahlungsverzug kann Jentner, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, im Übrigen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich Mehrwertsteuer fordern und ist berechtigt, weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Die Zinsen sind sofort fällig. Der Nachweis eines höheren oder niedrigen Schadens bleibt sowohl Jentner als auch dem Auftraggeber vorbehalten.

10. Die Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen Jentner zur sofortigen Fälligstellung aller seiner Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

Bei Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist Jentner berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern.

Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist Jentner berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber den Ansprüchen von Jentner nur zu, wenn die Gegenforderung anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen Jentner gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von Jentner.

12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn Jentner seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. Ist eine Leistung von Jentner unstrittig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung, steht.

13. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von Jentner Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.

 

§ 10 Erfüllungsort, Abnahme, Abholung, Gefahrübergang,

Versand, Verpackung

1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von Jentner. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, hat der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abzuholen.

2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch Jentner angezeigt wurde. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt, soweit er ausdrücklich in der Anzeige auf diese Fiktionswirkung hingewiesen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.

3. Soweit Abholung vereinbart wurde, geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware mit Bereitstellung und Benachrichtigung des Auftraggebers auf diesen über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über. Im Falle des Annahme- oder Schuldnerverzuges des Auftraggebers geht die Gefahr mit dem Eintritt des Verzuges auf diesen über.

4. Jentner ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnungen des Auftraggebers zu versenden und zu versichern. Hat Jentner eine Versandverpflichtung übernommen, so ändert das an den vorgenannten Bestimmungen, insbesondere am Erfüllungsort, sowie am Gefahrübergang nichts. Versandart und Versandweg werden von Jentner gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Auftraggebers gehen zu seinen Lasten.

5. Erfolgt der Versand in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung entleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, solange diese nicht an Jentner zurückgelangt ist, zu Lasten des Auftraggebers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

6. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt Jentner Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und nicht von Jentner zurückgenommen, stattdessen benennt Jentner dem Auftraggeber einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.

7. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und Jentner davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.

8. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile hieraus für den Auftraggeber nicht ergeben.

 

§ 11 Warenanlieferung, Eingangskontrolle durch Jentner

1. Der Auftraggeber hat bei Anlieferung der zu bearbeitenden Sachen alle notwendigen Angaben zu machen, die der Identifikation seiner Erzeugnisse und ihrer pfleglichen schadenpräventiven Behandlung dienen. Hierzu zählen insbesondere Stückzahl, Bezeichnung und Wert der Ware, Einzelpreis und Gesamtwert, Brutto- und Nettogewicht, Transportart bei Anlieferung und gewünschte Transportart für die Rücksendung, falls Transport vereinbart. Ferner müssen der Ware die für die Bearbeitung erforderlichen Angaben, insbesondere detaillierte Behandlungsvorschriften beigefügt werden, soweit dies noch nicht in Auftrag oder Auftragsbestätigung erfolgt ist.

2. Soweit die Abholung der Ware durch Jentner vertraglich vereinbart wurde, sind vorstehende Angaben der ordnungsgemäß verpackten und transportbereiten Ware beizulegen.

3. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der Ware haftet Jentner nicht.

4. Die angelieferten Waren werden von Jentner auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist Jentner nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die Jentner durch die Zurverfügungstellung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.

 

§ 12 Wareneingangskontrolle und Mängelrüge

1. Auf die Leistungen von Jentner findet § 377 HGB entsprechend Anwendung. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von Jentner bearbeiteten Teile nach Rücklieferung durch Jentner an den Auftraggeber nach Maßgabe des § 377 HGB auf Mängel untersucht und erkannte Mängel unverzüglich ab Mangelentdeckung unter spezifischer Angabe des jeweiligen Mangels Jentner schriftlich anzeigt. Die Beweislast dafür, dass ein versteckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber hat Jentner bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Auf Verlangen von Jentner ist Jentner die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf dessen Kosten binnen 1 Woche nach Anzeige des Mangels zur Verfügung zu stellen.

Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich Jentner die Belastung des Auftraggebers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

3. Der Auftraggeber hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

4. Vor Versand wird Jentner die bearbeitete Ware, soweit tunlich, prüfen. Verlangt der Auftraggeber weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu bezahlen.

 

§ 13 Qualität, Gewährleistung

1. Die Qualität der Jentner-Leistung entspricht den branchenüblichen Anforderungen an die Bearbeitung. Werden besondere Qualifikationsanforderungen gestellt, so ist dies so früh wie möglich, spätestens bei Auftragserteilung, schriftlich aufzugeben. Insbesondere wird jede Form von Maßhaltigkeit nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben im Auftrag schriftlich fixiert wurden.

2. Jentner leistet Gewähr für alle bei Gefahrübergang an den Auftraggeber vorliegenden Mängel, es sei denn, ein Mangel beruht auf einem Umstand, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Jentner leistet auch dann keine Gewähr für einen vorliegenden Mangel, wenn der Nachweis ordnungsgemäßer Erfüllung durch Jentner erbracht werden kann.

3. Durch Angaben in Leistungsbeschreibungen und Leistungsspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von §§ 633 oder 434 BGB, keine Zusicherung oder Garantie für die Beschaffenheit der Leistung oder dafür, dass die Leistung für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen. Zusicherungen und Garantien werden von Jentner grundsätzlich nicht gegeben und müssen im Ausnahmefall separat schriftlich vereinbart werden.

4. Soweit ein Mangel der Leistung vorliegt, ist Jentner stets Gelegenheit zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die Nachbesserung aus technischen Gründen nicht möglich oder erfolgt sie infolge Verschuldens von Jentner nicht innerhalb der gesetzten Frist oder schlägt sie fehl, d.h. dass mindestens zwei Versuche zur Nachbesserung fehlgeschlagen sind oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei Sukzessivleistungsverträgen kommt lediglich ein auf die mangelhafte Teilleistung bezogener Teilrücktritt in Betracht, soweit das Festhalten am gesamten Vertrag nicht unzumutbar ist.

5. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6. Die Mängelansprüche des Auftraggebers entfallen, wenn seitens des Auftraggebers oder eines Dritten unsachgemäß ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Jentner Änderungen an der von Jentner erbrachten Leistung durchgeführt werden oder wenn der Leistungsgegenstand in Kenntnis des Mangels durch den Auftraggeber genutzt oder weiterverarbeitet wird. Die Mängelansprüche bestehen ferner nicht:

- bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;

- für alle Differenzen und Schäden, die auf fehlende, unrichtige, unvollständige oder ungenaue Angaben des Auftraggebers in den eingereichten Unterlagen wie insbesondere Zeichnungen und Auftragserteilungen oder auf von Jentner vor der Auftragserteilung als untauglich bezeichnete Behandlungsvorschriften zurückzuführen sind;

- für Schäden, die auf eine ungeeignete Beschaffenheit der übergebenen Waren zurückzuführen sind, wie z.B. Materialfehler, Maßabweichungen, Oberflächenbehandlungen, Bearbeitungsrückstände oder andere Fremdkörper, Fertigungsfehler, unsachgemäße Wärmebehandlung, Rostflecken, nicht ablösbare Rückstände, Lötverbindungen etc. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ungeeignetheit der Leistungsgegenstände für die Bearbeitung für Jentner im Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Überlassung der Ware nicht offensichtlich war.

7. Soweit Mängelansprüche bezüglich bearbeiteter Verschleißteile geltend gemacht werden, entfällt die Mängelhaftung bei normalem Verschleiß. Im Zweifel obliegt es dem Auftraggeber nachzuweisen, dass kein normaler Verschleiß vorliegt.

8. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen Jentner bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

 

§ 14 Rechtsmängel, Schutzrechte

1. Die Haftung von Jentner für Rechtsmängel richtet sich nach § 13 und den nachstehenden Bestimmungen.

2. Die Haftung von Jentner für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der bearbeiteten Leistungsgegenstände in Industrieprozessen bzw. deren Einsatzbedingungen oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der bearbeiteten Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Jentner von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Jentner alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

 

§ 15 Haftung

1. Die Haftung von Jentner richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch Jentner oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Jentner nur nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. eine Verletzung derjenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Schadenersatzansprüche wegen der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Jentner ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses 1. Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Soweit Jentner nicht wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, ist die Haftung für Schäden durch den Leistungsgegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. an anderen Sachen, wegen entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden, ausgeschlossen.

3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für die Haftung wegen Unmöglichkeit.

4. Gegen Jentner gerichtete Schadenersatzansprüche beschränken sich der Höhe nach auf einen Betrag von 1 Mio. € im Rahmen der von Jentner abgeschlossenen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung sowie Rückrufkostenversicherung. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit Jentner in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

5. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Auftraggeber bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu Gunsten von Jentner zu vereinbaren.

6. Soweit die Haftung von Jentner auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Auftraggebers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüchen des Auftraggebers aus Produzentenhaftung sowie Unmöglichkeit. Soweit die Haftung von Jentner ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Jentner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

7. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, Jentner auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

 

§ 16 Bearbeitung von Luft- und Raumfahrzeugteilen

1. Jentner beabsichtigt, grundsätzlich keine Teile für Luft- und Raumfahrzeuge zu bearbeiten. Aus diesem Grunde hat der Auftraggeber spätestens bei Auftragserteilung mitzuteilen, ob die Werkstücke zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrt bestimmt sind. Sollte die Mitteilung unterbleiben, ist die Haftung von Jentner gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen.

2. Sollte Jentner in diesen Fällen von Dritten in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber Jentner von diesen Ansprüchen und von allen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion, freizustellen.

3. Der Auftraggeber soll die vorstehenden Regelungen der Ziffer 1 und 2 seinem Luftfahrt-Produkte-Haftpflichtversicherer zur Mitversicherung der Freistellung gemäß Ziffer 2 vorlegen.

 

§ 17 Das Elektrogesetz

1. Die Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und das Elektrogesetz enthalten ein Verbot zur Verwendung bestimmter umweltgefährdender Stoffe, wie z.B. Blei, die in bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten nicht mehr verwendet werden dürfen.

2. Der Auftraggeber hat deshalb vor Auftragserteilung zu prüfen, ob die betroffenen Werkstücke nach Weiterverarbeitung in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen und mitzuteilen, ob dies der Fall ist. Soweit Jentner keine Mitteilung erhält, geht Jentner davon aus, dass die Werkstücke nicht in Produkte eingebaut oder mit diesen verbunden werden, die dem Produktkatalog des § 2 Abs. 1 des ElektroG zuzuordnen sind.

3. Bei Verstoß gegen das ElektroG ist die Haftung von Jentner gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen, soweit dieser Verstoß auf einer Verletzung der Mitteilungsverpflichtung des Auftraggebers basiert. Sollten wegen dieses Verstoßes Ansprüche von Dritter Seite gegen Jentner erhoben werden, hat der Auftraggeber Jentner von diesen Ansprüchen freizustellen.

4. Fallen Werkstücke, die nach Weiterverarbeitung nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst wurden, nachträglich insbesondere durch Gesetzesänderungen in dessen Anwendungsbereich und teilt der Auftraggeber dies Jentner mit, gilt dies als Leistungsänderung im Sinne § 4 dieser ABL. Die Jentner anfallenden Kosten insbesondere für Produktionsumstellungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§ 18 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von Jentner sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt auch für sämtliche gegen Jentner bestehende Schadenersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie mit einem Mangel im Zusammenhang stehen und unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die Verjährungsfrist nach dem vorhergehenden Absatz 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn Jentner den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

 

§ 19 Eigentumserwerb, -vorbehalt, Pfandrecht

1. Werden Hilfsstoffe und sonstige im Eigentum von Jentner stehende Sachen, Stoffe oder Fertigungsmittel mit den im Eigentum des Auftraggebers stehenden Jentner zur Bearbeitung überlassenen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt Jentner das Miteigentum bzw. Alleineigentum nach Maßgabe des § 947 BGB an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Jentner-Leistung zu den Leistungsgegenständen des Auftraggebers zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

2. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass der Leistungsgegenstand des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Jentner anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

3. Sofern Jentner durch seine Leistung Eigentum an der Sache des Auftraggebers nach Maßgabe des § 950 BGB oder § 947 BGB erwirbt, behält sich Jentner das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Gegenstand, an dem Jentner das Eigentum erworben hat, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Jentner rechtzeitig nachkommt; für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an Jentner abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Jentner Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht.

5. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Auftraggeber für Jentner vor, ohne dass hieraus für Jentner eine Verbindlichkeit entsteht.

Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, Jentner nicht gehörenden Sachen überträgt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung der Forderung von Jentner auf diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber die neue Sache für Jentner verwahrt.

6. Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die gelieferte Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der Leistungen zur Sicherstellung an Jentner ab. Jentner nimmt diese Abtretung an.

7. Auf Verlangen von Jentner hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in Eigentum von Jentner stehenden Waren und über die an Jentner abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an Jentner abzutreten.

9. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter Jentner Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an Jentner abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt bzw. die Zahlung einstellt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist Jentner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen.

In der Pfändung der Ware durch Jentner liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Jentner bestätigt dies ausdrücklich schriftlich. Jentner ist zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Auftraggeber erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von Jentner mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.

10. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Auftraggeber auf Verlangen von Jentner eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann Jentner ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.

11. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht Jentner ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen.

Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

12. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Jentner um mehr als 10 %, so wird Jentner auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

 

§ 20 Geheimhaltung

1. Sofern der Auftraggeber während der Durchführung des Auftrags mit Geschäftsgeheimnissen und/oder Know-how von Jentner in Berührung kommt, hat er darüber Stillschweigen zu wahren, sowie Vorkehrungen dafür zu treffen, dass schutzwürdige Belange von Jentner nicht verletzt und schutzwürdige Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemäßen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbesondere trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse und/oder das Know-how ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen sind.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit schriftlicher Zustimmung von Jentner erfolgen.

 

§ 21 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Datenschutz, Unwirksamkeit einer Bestimmung

1. Gerichtsstand ist nach Wahl von Jentner das sachlich und örtlich für den Geschäftssitz von Jentner zuständige Gericht oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess.

2. Erfüllungsort für an Jentner zu leistende Zahlungen aus der Geschäftsverbindung ist der Geschäftssitz von Jentner.

3. Auf die Vertragsbeziehungen mit Jentner-Auftraggebern ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist, soweit einschlägig, ausgeschlossen.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Formulierung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften am nächsten kommt.


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