AGB von C. Jentner Oberflächen- und Galvanotechnik
Allgemeine Geschäfts-und Lieferbedingungen der Chris Jentner Oberflächen und Galvanotechnik
(Stand 05/2010)
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäfts-und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Chris Jentner Oberflächen und Galvanotechnik (nachfolgend FA. Jentner genannt) und Ihren Vertragspartnern (nachfolgend Besteller genannt) geschlossenen Verträge, Sowie als Grundlage aller Angebote, Lieferungen und Leistungen der FA. Jentner. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen von Bestellern, die FA. Jentner nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für FA. Jentner unverbindlich, auch wenn FA. Jentner denen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Geschäfts-und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn FA. Jentner in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. An eine Bestellung ist der Besteller zwei Wochen lang gebunden. Innerhalb dieser Frist kann FA. Jentner den Auftrag annehmen, in der Regel durch Übersendung einer Auftragsbestätigung.
2. Angebote von FA. Jentner sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An ein von FA. Jentner verbindlich offeriertes Angebot ist FA. Jentner längstens für einen Zeitraum von einem Monat gebunden.
3. Sofern im Angebot keine verbindlichen Edelmetallpreise angeboten werden, legt FA. Jentner der Abrechnung die am Tag der Auslieferung an den Kunden gültigen Edelmetallpreise der Allgemeinen Gold-und Silberscheideanstalt Pforzheim für verarbeitete Edelmetalle zugrunde.
In Jedem Fall ist FA. Jentner berechtigt, die im Deckungsgeschäft selbst bezahlten Edelmetallpreise dem Kunden zu berechnen.
4. Ein Vertrag kommt bei nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angeboten erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung von FA. Jentner zustande, soweit eine solche erteilt wird. Mitgeteilte Richtpreise und Kapazitäten sind keine verbindlichen Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller schriftlich auf eine erhöhte Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art, sowie auf in Betracht kommende Risiken hinzuweisen.
5. Mündliche Abmachungen und Nebenabreden, sowie Vertragsänderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der FA. Jentner wirksam.
6. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, sowie anderen Unterlagen behält sich FA. Jentner ihre Eigentums-, Urheber-, sowie sonstige Schutzrechte vor. Ein Besteller darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob FA. Jentner diese als vertraulich gekennzeichnet hat.
III. Zahlungsbedingungen
1. Preise von FA. Jentner gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In diesen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird FA. Jentner in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen FA. Jentner und dem Besteller zulässig. Der vereinbarte Preis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn FA. Jentner über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät ein Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von FA. Jentner anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Tritt der Besteller von einem geschlossenen Vertrag aus Gründen, die nicht von FA. Jentner zu vertreten sind, ganz oder teilweise zurück, hat er FA. Jentner alle angefallenen Kosten, einschließlich der Kosten für Einlagerung von Teilen, sowie sonstige entstandene Schäden zu ersetzen.
IV. Liefer-und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind unverbindliche Angaben. Die von FA. Jentner angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen geklärt und die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Ebenso hat der Besteller alle IHM obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, insbesondere wenn FA. Jentner ein kongruentes Deckungsgeschäft vorgenommen hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat, oder FA. Jentner Versandbereitschaft gemeldet hat. Ist eine Abnahme vereinbart, bestimmt sich die Einhaltung der Lieferfrist nach dem hierfür vereinbarten Termin, bzw. der Meldung der Abnahmebereitschaft.
3. FA. Jentner haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von FA. Jentner zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung von FA. Jentner ist dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von FA. Jentner zu vertretenden vorsätzlichen Verletzungen des Vertrages beruht. Der Höhe nach ist in allen Fällen auf den vereinbarten Auftragswert begrenzte Haftung.
4. Eine weitergehende Haftung, auch für einen von FA. Jentner zu vertretenden Lieferverzug, ist ausgeschlossen.
5. FA. Jentner ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder selbst in Lieferverzug, so ist FA. Jentner berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
7. Gerät der Besteller nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs-und Mitwirkungspflicht in Verzug, ist FA. Jentner berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
V. Gefahrenübergang - Versand / Untersuchungs-und Rügepflicht / Verpackung / Kosten
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Der Versand erfolgt grundsätzlich per Post (UPS, Deutsche Post, etc.), sofern der Besteller keine andere Versandart ausdrücklich wünscht. FA. Jentner wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Haftung von FA. Jentner für Verlust auf dem Transportwege ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen, in jedem Fall jedoch auf den Auftragswert begrenzt.
2. FA. Jentner nimmt Transport-und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Grundsätzlich erfolgen Lieferungen ab Werk ausschliesslich Verpackung.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert FA. Jentner die Waren auf Kosten und Gefahr desselben. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Für entstehende Wartezeiten wird auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht seitens FA. Jentner gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist.
4. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird FA. Jentner die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
5. Der Besteller hat die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung der angelieferten Ware. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.
VI. Gewährleistung / Haftung
1. Die dem Besteller geschuldete Beschaffenheit richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen mit dem Besteller, den von FA. Jentner angegebenen allgemeinen Beschaffenheitsmerkmalen und dem Verwendungszweck des Liefergegenstandes. Soweit FA. Jentner nach individuellen Zeichnungen, Spezifikationsvorgaben oder Mustern des Bestellers zu liefern hat, steht der Besteller für die Geeignetheit der Lieferungen zu dem von IHM vorgesehen Verwendungszweck ein.
FA. Jentner bearbeitet keine Teile, die unmittelbar, mittelbar oder zur Verwendung in Automobilien, Flugzeugen, Schienenfahrzeuge oder der Medizintechnik bestimmt sind. Der Besteller ist verpflichtet, FA. Jentner bei Auftragserteilung auf die beabsichtigte Verwendung in den vorgenannten Bereichen schriftlich hinzuweisen.
Bei berechtigter Mängelrüge leistet FA. Jentner Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Voraussetzung hierfür ist, dass. der Besteller die Lieferung unverzüglich nach Empfang untersucht hat und hierbei festgestellte Mängel FA. Jentner mit den Beanstandungsgründen unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Sollten sich im Nachhinein versteckte Mängel zeigen, sind auch diese mit den Beanstandungsgründen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Aufforderung zur Nacherfüllung, hat der Besteller FA. Jentner eine angemessene Frist zu setzen. Die Nacherfüllung gilt erst mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht Aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
2. FA. Jentner gewährleistet fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster unvermeidbar.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Ablieferung der Ware, es sei denn, FA. Jentner hat einen Mangel arglistig verschwiegen, in diesem Fall gelten gesetzlichen Regelungen.
4. Die der FA. Jentner zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Diese Angaben sind für FA. Jentner unverbindlich. Zur wirksamen Anzeige und Rüge von Quantitätsabweichungen reicht bereits die fernmündliche Mitteilung an den Besteller durch FA. Jentner aus. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von FA. Jentner abgezeichneten Anlieferschein belegt ist und die Gefahr auf FA. Jentner übergegangen ist. Bei Klein-und Massenteilen übernimmt FA. Jentner bei Fehlmengen bis zu 5% der angelieferten Gesamtmenge Grundsätzlich keine Haftung. Bei Fehlmengen über 5% der angelieferten Gesamtmenge kann eine Haftung nur für die Differenz der Fehlmenge über den Basiswert von 5% hinaus in Betracht kommen.
5. Das zu bearbeitende Material, sowie zur Verfügung gestellte Rohteile, müssen sich in galvanisiergerechten Zustand befinden. Es muss frei sein von Öl, Fett, Staub, Silikon, Trennmittel, Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, Schlacke, Graphit und Farbanstrichen. Es darf keine Poren, Lunker, Risse, Dopplungen, Fettrückstände, Grate oder ähnlich dem Galvanikprozess schädigende Fehler aufweisen. Die Rohteile müssen sauber, und spanfrei trocken angeliefert werden. Ist dies nicht der Fall, ist FA. Jentner berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen. Sofern der Besteller hierauf dennoch auf einer Bearbeitung besteht, übernimmt FA. Jentner grundsätzlich keine Gewähr und Haftung für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haltbarkeit, Haftfestigkeit, Korrosionsfestigkeit, Oberflächenreinheit und Farbhaltung der zu bearbeitenden Teile und aufzutragenden Schicht. Treten beim zur Verfügung gestellten Material Rohteilfehler auf, die erst nach dem Galvanikprozess sichtbar werden, sind die bearbeiteten Teile vom Besteller mit dem Vertragspreis zu vergüten. Keine Gewähr und Haftung besteht in diesen Fallen für etwaig vereinbarte, bzw. von FA. Jentner zugesicherte Kapazitäten und Liefermengen. Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen.
FA. Jentner haftet nicht - soweit gesetzlich zulässig - für verloren gegangene Schmucksteine, Perlen für beschädigte oder Kautschuk.
6. Sofern nach einer Bemusterung in der Serienfertigung vom Besteller Änderungen im Herstellungsprozess der Rohteile (z.B. am Werkzeug, Material Uhr) vorgenommen werden und dies nicht angezeigt wird, ist FA. Jentner berechtigt jegliche Haftung und Gewähr abzulehnen.
7. Hohlteile grundsätzlich werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen auch eine Hohlraumbehandlung abweichend vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den hierbei unbehandelten Flächen begründet keine Reklamation. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
8. Der Besteller hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen, die Versandart und durch geeignete Maßnahmen vorzuschreiben chemische und mechanische Beschädigungen an der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden, sowie für eventuelle Schäden durch später aus Dopplungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haftet FA. Jentner nicht.
VII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrecht
1. An den FA. Jentner übergebenen Gegenständen steht FA. Jentner ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Besteller an den übergebenen Gegenständen zu Gunsten FA. Jentner ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden dem Besteller die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass. er FA. Jentner das Eigentum an diesen Teilen im Werte der Forderung von FA. Jentner zur Sicherung dieser Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Besteller die Teile für FA. Jentner verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Bestellers an FA. Jentner übergebenen Gegenständen, die dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. FA. Jentner ist berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Bestellers gegenüber Dritten, welchen er die FA. Jentner übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden ein FA. Jentner abgetreten. FA. Jentner nimmt die Abtretung hiermit an.
2. Der Besteller darf Gegenstände, an welchen FA. Jentner ein Pfandrecht hat, oder die sich im Sicherungseigentum der FA. Jentner befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch gilt, dass er Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht weiter verkaufen oder verarbeiten darf, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
3. Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der gelieferten Gegenstände bzw. Sicherungsgüter mit anderen Sachen zu einer neuen einheitlichen Sache herstellt und an dieser Sache ein Allein-oder Miteigentum erwirbt, überträgt er FA. Jentner zur Sicherheit der Forderungen von FA. Jentner schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der Zusage, die neue Sache für FA. Jentner unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs der von FA. Jentner bearbeiteten und an FA. Jentner zur Sicherheit übereigneten Ware oder aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Besteller seine Abnehmer auf das Sicherungseigentum der FA. Jentner hinzuweisen. Auf Verlangen der FA. Jentner hat der Besteller die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung bis zur Höhe der Ansprüche von FA. Jentner an FA. Jentner zu zahlen. FA. Jentner ist berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen.
Der Besteller ist verpflichtet, FA. Jentner unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, die im Sicherungseigentum von FA. Jentner stehende Ware ausreichend gegen Elementarschäden, z.B. Feuer und Diebstahl zu versichern und bei Aufforderung die Ansprüche gegen Versicherer und den Schädiger an FA. Jentner abzutreten.
Auf Verlangen des Bestellers werden die der FA. Jentner nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.
4. Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Besteller FA. Jentner sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und FA. Jentner zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.
5. Sämtliche Forderungen von FA. Jentner, auch aus anderen Verträgen mit dem Besteller, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber FA. Jentner in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind. FA. Jentner ist nach eigener Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck-und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen FA. Jentner und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen FA. Jentner und dem Besteller geschlossenen Vertragen ist der Firmensitz von FA. Jentner. FA. Jentner ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnort und / oder Geschäftsitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschliesslich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Nur die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
IX. Salvatorische Klausel
Sofern eine der Bestimmungen der vorherigen AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sind, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Das gleiche gilt, wenn sich während der Vertragsdurchführung herausstellt, dass dieser eine wesentliche Lücke enthält.
